Der Verein
Satzung.
Beschlossen in der virtuellen Gründungsversammlung am 16.09.2026.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „RapidTech 3D“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Zusatz „e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lupburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung auf dem Gebiet der additiven Fertigung (Additive Manufacturing) und angrenzender Produktions- und Fertigungstechnologien.
- Ziel des Vereins ist insbesondere die Vermittlung und Verbreitung von Wissen über
- Verfahren und Anwendungen der additiven Fertigung,
- deren industrielle und wirtschaftliche Nutzung,
- neue technologische Entwicklungen und Innovationen,
- die effiziente Nutzung von Rohstoffen, Energie und Produktionsressourcen durch additive und damit verbundene Fertigungstechnologien,
- neue Anwendungen und Geschäftsmodelle sowie
- den Transfer wissenschaftlicher und technischer Erkenntnisse in die industrielle Praxis.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Durchführung von Kongressen, Tagungen, Fachveranstaltungen, Workshops und Weiterbildungsveranstaltungen,
- Durchführung digitaler Informations- und Bildungsangebote,
- Vermittlung und Veröffentlichung von Fachwissen,
- Förderung des fachlichen Wissensaustauschs zwischen Wissenschaft, Industrie, Start-ups, Nachwuchskräften und Öffentlichkeit,
- Durchführung und Unterstützung fachlich begutachteter Beiträge, Vorträge und Veröffentlichungen,
- Förderung von Nachwuchs, Ausbildung und beruflicher Weiterbildung im Bereich der additiven Fertigung,
- Vergabe und Unterstützung von Innovations-, Exzellenz- und Nachwuchspreisen sowie
- Einrichtung fachlicher Arbeitsgruppen und Diskussionsformate.
- Die Bildungs- und Informationsangebote des Vereins sollen grundsätzlich einem offenen Teilnehmerkreis zugänglich sein. Eine Mitgliedschaft im Verein ist hierfür nicht Voraussetzung, soweit sachliche oder organisatorische Gründe keine Beschränkung erfordern.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften werden, die den Vereinszweck unterstützen.
- Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt in Textform, insbesondere per E-Mail oder über ein elektronisches Antragsverfahren.
- Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
- Juristische Personen und Personengesellschaften benennen eine natürliche Person zur Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt,
- durch Ausschluss,
- durch Tod einer natürlichen Person oder
- durch Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft.
- Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres in Textform erklärt werden.
- Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§ 4 Mitgliedsbeiträge und Finanzierung
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
- Höhe, Fälligkeit, Beitragsklassen, besondere Mitgliederkategorien und weitere Einzelheiten regelt eine Beitragsordnung.
- Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
- Der Verein kann neben Mitgliedsbeiträgen insbesondere Einnahmen aus Veranstaltungen, Teilnahmeentgelten, Sponsoring, Spenden, Fördermitteln, öffentlichen Zuschüssen und Projektmitteln erzielen, soweit dies mit dem Vereinszweck und der Gemeinnützigkeit vereinbar ist.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus drei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern.
- Jedes Vorstandsmitglied ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder diese Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
- Der Vorstand kann Aufgaben intern verteilen sowie Mitglieder, Mitarbeiter oder Dritte mit einzelnen Aufgaben beauftragen.
- Vorstandssitzungen können in Präsenz, telefonisch, per Videokonferenz oder über andere elektronische Kommunikationsmittel stattfinden.
- Vorstandsbeschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung, insbesondere per E-Mail oder über andere elektronische Kommunikationsmittel, gefasst werden.
- Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Vorstandsbeschlüsse sind in Textform zu dokumentieren.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist berechtigt, Änderungen oder Ergänzungen dieser Satzung zu beschließen, die vom Registergericht, Finanzamt oder einer anderen Behörde für die Eintragung des Vereins oder die Anerkennung bzw. Erhaltung der Gemeinnützigkeit verlangt werden, soweit dadurch der wesentliche Vereinszweck und die grundlegende Struktur des Vereins nicht verändert werden. Die Mitglieder sind über solche Änderungen zu informieren.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks in Textform verlangt.
- Der Vorstand entscheidet, ob eine Mitgliederversammlung
- in Präsenz,
- hybrid oder
- vollständig virtuell
durchgeführt wird.
Ein Anspruch eines Mitglieds auf eine bestimmte Form der Durchführung besteht nicht.
- Die Einladung erfolgt durch den Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Textform, insbesondere per E-Mail. Die Einladung enthält die Tagesordnung sowie bei virtueller oder hybrider Durchführung die notwendigen Informationen zur elektronischen Teilnahme.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch die von ihnen benannte natürliche Person aus.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- Wahl und Abberufung des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Erlass und Änderung der Beitragsordnung,
- Satzungsänderungen,
- wesentliche Grundsatzentscheidungen des Vereins und
- Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit Gesetz oder Satzung nichts anderes bestimmen.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Über die Beschlüsse ist ein Protokoll in Textform anzufertigen.
§ 8 Elektronische Beschlussfassung der Mitglieder
- Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung im Wege einer elektronischen Abstimmung gefasst werden.
- Die Abstimmung kann insbesondere per E-Mail oder über ein vom Vorstand bestimmtes elektronisches Abstimmungsverfahren erfolgen.
- Der Vorstand übermittelt den Mitgliedern den Beschlussgegenstand und setzt eine angemessene Abstimmungsfrist.
- Für die erforderlichen Mehrheiten gelten dieselben Bestimmungen wie bei einer Mitgliederversammlung.
- Das Abstimmungsergebnis ist zu dokumentieren und den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.
- Wahlen können ebenfalls elektronisch durchgeführt werden. Soweit eine geheime Wahl beschlossen wird oder gesetzlich erforderlich ist, ist ein geeignetes Verfahren zu verwenden, das die Geheimhaltung der Stimmabgabe gewährleistet.
§ 9 Fachbeirat
- Der Verein kann einen Fachbeirat einrichten.
- Der Fachbeirat ist kein Organ des Vereins, sondern ein beratendes fachliches Gremium.
- Aufgabe des Fachbeirats ist insbesondere die Unterstützung bei
- der fachlichen Ausrichtung des Vereins,
- der Entwicklung und Qualitätssicherung von Kongressen und Veranstaltungen,
- der Auswahl und Begutachtung von Fachbeiträgen,
- der Entwicklung neuer Themen und Formate,
- dem Wissenstransfer zwischen Wissenschaft, Industrie, Start-ups und weiteren relevanten Akteuren sowie
- Innovations-, Exzellenz- und Nachwuchspreisen.
- Der Vorstand beruft die Mitglieder des Fachbeirats.
- Zusammensetzung, Größe und Arbeitsweise können durch eine vom Vorstand beschlossene Fachbeiratsordnung geregelt werden.
§ 10 Ehrenamt, Vergütungen und Aufwendungsersatz
- Die Tätigkeit im Vorstand und in sonstigen Vereinsgremien erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich.
- Nachgewiesene angemessene Aufwendungen können erstattet werden.
- Der Verein kann zur Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Mitarbeiter beschäftigen und externe Dienstleister beauftragen.
§ 11 Auflösung und Vermögensbindung
- Die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der beruflichen Weiterbildung, vorzugsweise auf dem Gebiet ressourceneffizienter Produktions- und Fertigungstechnologien.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde in der virtuellen Gründungsversammlung am 16.09.2026 beschlossen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
